§ 16 DLG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 16 Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

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