§ 11 DLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 11 Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
(1) AN Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer
1. gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder
2. elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
vorlegen.
(2) Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu bestätigen.

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