§ 9 DG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 9 Beginn des Strafverfahrens
Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStAVO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden.

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