§ 6 DG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 6 Übertragung der Zuständigkeit
In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStAVO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn
1. die EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und
2. im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.

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