§ 48 DG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2016
§ 48 Zu Art. 46 des Zollkodex
Die Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.

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