§ 4 DG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgebiet
(1) Der EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:
1. die Leitung des Ermittlungsverfahrens,
2. die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Art. 39 und 40 EUStAVO,
3. die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren,
4. die Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowie
5. die Vertretung im Verfahren zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung.
(2) Die EUStA nimmt die ihr in der EUStAVO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Art. 28 Abs. 4 EUStAVO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte