§ 21 DG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 21 Anwendung von Bestimmungen über die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
(1) Die §§ 59a bis 59c EUJZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die EUStA und eine Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats parallele Verfahren führen.
(2) Die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 76a und 76b ARHG sowie die §§ 60 bis 62 und 76 EUJZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich die EUStA AN einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen soll.
(3) Die EUStA hat die §§ 77 bis 80 EUJZG sinngemäß anzuwenden, wenn Strafregisterauskünfte über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einzuholen sind.
(4) Beabsichtigt Gericht'>Das Gericht, in einem anderen Mitgliedstaat die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zu erwirken, so sind die §§ 115 bis 121 EUJZG sinngemäß anzuwenden.

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