§ 17 DG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Internationale Zusammenarbeit
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 17 Allgemeine Voraussetzungen
Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EUJZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INVÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden.

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