Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 15 Haupt- und Rechtsmittelverfahren
(1) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStAVO).
(2) Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (§ 212 Z 6 StPO), dass die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStAVO ein Gericht im Inland anruft. Gericht'>Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (§ 213 Abs. 6 StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStAVO ein Gericht im Inland AN, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.
(3) Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Rechte einer Beteiligten des Strafverfahrens.
