§ 4 DBG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.08.2010
§ 4 Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

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