Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der
§§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem
Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der
Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen.