§ 3 DA-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 10.09.2021
§ 3
Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für
1. öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte Beamtinnen und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
2. inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten und Diplomatinnen, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.

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