§ 29 DA-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 10.09.2021
§ 29
Die Vertragsbediensteten des Bundes werden mit ihren zum 30. Juni 1996 bestehenden Rechten dienst- und besoldungsrechtlicher Art Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Diplomatischen Akademie im Sinn dieses Gesetzes.

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