§ 21 DA-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 21 Finanzierung
(1) Der Bund ist Erhalter der Diplomatischen Akademie.
(2) Die Diplomatische Akademie bestreitet ihre Ausgaben
1. aus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung,
2. aus Studiengebühren,
3. aus Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung,
4. aus Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln,
5. aus sonstigen Einnahmen.

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