§ 6 CSZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 06.07.2024
§ 6 Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten
Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, Allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.

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