§ 10 CSZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 06.07.2024
§ 10 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Die Mitarbeiter des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (ASIT)“ stehen dem Bundeskanzler als Amtssachverständige zur Verfügung.

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