§ 2 COVID-19-FONDSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.07.2022
§ 2 Mittel des Fonds
Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

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