§ 23 COFAG-NOAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 23 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundegesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

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