§ 19 COFAG-NOAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 19 Übertragung von Forderungen aus Haftungen
Forderungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977 oder gemäß § 7 Abs. 2d KMUFörderungsgesetz zum Zweck der Restrukturierung oder Betreibung übertragen wurden, sind ehestmöglich [ab 31. Juli 2024] auf die AWS rechtsgeschäftlich zu übertragen.

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