§ 13 COFAG-NOAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Rückerstattung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 13 Öffentlich-rechtlicher Anspruch
Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen AN den Bund zu leisten.

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