§ 10 COFAG-NOAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 10 Fördervertrag
(1) Die Annahme eines Förderantrags durch den Bund hat durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen zu erfolgen.
(2) Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wurde.

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