§ 77A CHEMG 1996

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 14.01.2015
§ 77a Erlassung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.

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