§ 54 CHEMG 1996

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 54 Zuständige Stellen gemäß Art. 45 der CLPV
(1) Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt Gmbh'>Gmbh haben die gemäß Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII der CLPV vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.
(2) Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Art. 45 Abs. 2 lit. a CLPV Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie AN Hand einer statistischen Analyse den Bedarf AN verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLPV zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
(3) Ab den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLPV festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLPV in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang VIII CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang VIII Teil C CLPV festgelegten Format AN die ECHA zu übermitteln.
(4) Vor den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLPV festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, AN Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang VIII CLPV die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische AN die in Abs. 1 benannten Stellen zu übermitteln.
(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII Teil A Z 1 der CLPV zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Abs. 4 zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt Gmbh'>Gmbh bedienen.

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