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III. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit GiftenStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 14.08.2015
§ 35 Begriffsbestimmung
Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:
- 1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- – „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
- – „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
- – „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
- 2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- – „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
- – „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
- – „Giftig bei Einatmen“ (H331)
- 3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
- – „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).
