§ 18 CBCR-VG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 18 Inkrafttreten, Verordnungsermächtigung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes finden sich folgende Staaten auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke:
1. Anhang I: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Antigua und Barbuda; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russland; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu.
2. Anhang II: Armenien; Belize; Britische Junfgerninseln; Costa Rica; Curaçao; Eswatini, Malaysia; Seychellen; Türkei; Vietnam.
Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung eine Änderung dieser Länderliste kundzumachen. 

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