§ 7 CBAM-VG 2023

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Verfahren und Strafbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 7 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich nimmt unbeschadet seiner in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die der gemäß Art. 11 Abs. 1 der CBAM-VO zuständigen Behörde zukommenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der CBAM-VO und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener Durchführungs- und delegierten Rechtsakte zu überwachen (§ 63 Abs. 1 Z. 11 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung).

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