§ 10 CBAM-VG 2023

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 10 Gebührenbefreiung
Die durch dieses Bundesgesetz Unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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