§ 1 CBAM-VG 2023

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 1 Ziel
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 52 (im Folgenden: CBAM-VO) wird ein Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO-Grenzausgleichssystem) in der Europäischen Union eingeführt.
(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung der nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission.

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