§ 1 BZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1984
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für alle AN Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.

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