§ 93A BWG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.08.2015
§ 93a Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung
Vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in § 13 ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, haben über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen zu verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Die §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 4 ESAEG sind anzuwenden.

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