§ 81M BWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 05.05.2004
§ 81m
Unbeschadet § 81k ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“)].

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