§ 68 BWG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2005
§ 68
(1) Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
1. Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
a) die nähere Form
aa) der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
bb) der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und
cc) der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie
b) die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;
2. für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
a) die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie
b) die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

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