§ 66 BWG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 02.08.2014
§ 66
(1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 Abgb bildet, hat:
1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
2. die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.
(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

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