§ 35 BWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2019
§ 35 Preisangaben
(1) Kreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:
1. Angaben über
a) die Verzinsung von Spareinlagen,
b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
3. die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.

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