§ 19 BWG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1994
§ 19 Zustellungen
Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.

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