§ 103V BWG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 103v
Die Funktionsperiode von Staatskommissären und deren Stellvertretern, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 ohne Befristung in ihre Funktionen bei Kreditinstituten bestellt sind, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019; eine befristete Wiederbestellung der betroffenen Personen gemäß den Vorgaben des § 76 Abs. 1 ist zulässig.

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