§ 101A BWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 101a
Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, § 98 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 11, § 99 Abs. 1 Z 1 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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