§ 29 BVWGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 29 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.

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