§ 81 BVERGGVS 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2012
§ 81 Arten der Leistungsbeschreibung
(1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung werden die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen aufgegliedert.
(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte