§ 58 BVERGGVS 2012
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Kategorie:
2. Unterabschnitt Eignungsanforderungen und EignungsnachweiseStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2012
§ 58 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
Unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens
- 1. beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- 2. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- 3. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 und 2 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
- 4. beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
