§ 56 BVERGGVS 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Unterabschnitt Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2012
§ 56 Teilnahme-, Angebots, Übermittlungs- und Auskunftsfristen
Die Teilnahme- und Angebotsfristen sind angemessen festzusetzen und sollten 37 bzw. 40 Tage nicht ohne wichtigen Grund unterschreiten. Zusätzliche Auskünfte und zusätzliche Unterlagen sollten Grundsätzlich binnen vier Tagen erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte