§ 53 BVERGGVS 2012
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Kategorie:
3. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im OberschwellenbereichStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2012
§ 53 Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
Die in § 52 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den §§ 38 und 42 der Kommission eine Vorinformation gemäß § 45 zur Veröffentlichung übermittelt hat. Die Angebotsfrist beginnt bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die Vorinformation muss die in angeführten Angaben für die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.
