§ 51 BVERGGVS 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2012
§ 51 Teilnahmefristen
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

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