§ 24 BVERGGVS 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2012
§ 24 Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

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