§ 10 BVERGGVS 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2012
§ 10 Schwellenwerte
(1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 387 000 Euro  beträgt;
2. bei Bauaufträgen mindestens 4 845 000 Euro  beträgt.
(2) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.

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