§ 70 BVERGGKONZ 2018

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

10. Abschnitt Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 70 Allgemeine Bestimmungen
Das Konzessionsvergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens.

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