§ 66 BVERGGKONZ 2018

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 66 Allgemeine Bestimmungen
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

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