§ 64 BVERGGKONZ 2018
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Kategorie:
9. Abschnitt Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten 1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von AngebotenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 64 Entgegennahme der Angebote
(1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
