§ 62 BVERGGKONZ 2018
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 62 Form der Angebote
(1) Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
(3) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
(4) Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
