§ 55 BVERGGKONZ 2018
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 55 Inhalt der Konzessionsunterlagen
Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:
- 1. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,
- 2. die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde,
- 3. einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1,
- 4. die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,
- 5. den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens,
- 6. die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
- 7. technische und funktionelle Anforderungen,
- 8. die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen,
- 9. die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.
